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1. Angebote und Preise

verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als freibleibend, die Preisstellung der Waren für Lieferung ab Werk, unverpackt. Die Abbildungen und technischen Angaben gelten annähernd. Technische Veränderungen, die der Weiterentwicklung dienen, sind vorbehalten.

2. Lieferung

erfolgt nach unserer Wahl und auf Gefahr des Empfängers. Vorfracht und Ladekosten werden für solche Waren nacherhoben, die unser Lager unfrei erreicht haben.
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen in unserem Betrieb oder in denen unserer Lieferanten, Rohstoffmangel und Streiks in diesen Betrieben, Transportschwierigkeiten, überhaupt alle Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, befreien uns von Lieferverpflichtungen, bzw. von einer Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist, sowie von jeglichen Regreßansprüchen.
Bestellungen, die die Teilung einer Abpackmenge bedingen würden, werden durch uns ohne Rücksprache mit dem Käufer bis zur nächsten serienmäßigen Abpackmenge erweitert.
Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden gelten Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10 % des Auftragsvolumens bei Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge als genehmigt und vereinbart.
Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge durch mehrere Teillieferungen zu erfüllen. Teillieferungen werden nach Auslieferung in Rechnung gestellt und sind gemäß Ziffer 3 zur Zahlung fällig.

3. Bezahlung

Wenn nicht anders vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; bei Zahlungseingang in bar, mit Scheck oder durch Überweisung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
Die Zurückhaltung der Zahlung und die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, sind ausgeschlossen.
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsbedingungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

4. Gewährleistung

Mängel der Ware und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften müssen innerhalb von 10 Tagen nach deren Empfang schriftlich bei uns eingehend gerügt werden: spätere Reklamation ist ausgeschlossen.
Bei begründeter Beanstandung liefern wir für die im Originalzustand zurückstehende Ware kostenfreien Ersatz in Art und Form wie ursprünglich bestellt, soweit wir dazu imstande sind. Es steht uns statt dessen auch frei, den Kaufpreis gutzubringen.
Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadensersatz. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolge­schäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadens­ersatzansprüche und hiervon insbesondere für Mangelfolgeschäden, die über das Ausmaß der vom betreffenden Hersteller angeboten und durch ihn zu erbringenden Gewährleistung hinausgehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind solche Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begangen werden. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
Für Dienstleistungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der VOB. Abweichungen bzw. Ergänzungen wie Haftungsverlängerungen auf 5 oder 10 Jahre bedürfen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.

5. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware
(§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, so lange unsere Forderung nicht gemäß Punkt 3 Abs. 3 und 4 fällig wird. In diesem Falle sind wir berechtigt:
a)      die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen
b)      die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber       gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurück­behaltungsrecht zusteht, und ohne       daß wir hier durch vom Vertrag zurücktreten
c)       die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
Der Abnehmer ist verpflichtet, jede Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme der Eigentumsvorbehaltsware durch Dritte uns unverzüglich anzuzeigen und trägt die Kosten einer Intervention.
Für Dienstleistungen gelten die festgelegten Bestimmungen der VOB. 

6. Schlußbestimmungen

Durch Auftragserteilung bzw. durch Annahme der Ware bekundet der Besteller sein Einverständnis mit obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Etwaige von den vorstehenden abweichende Einkaufs- und Lieferungsbedingungen auf Bestellvordrucken oder sonstigen Schriftstücken des Bestellers haben keine Gültigkeit. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.  

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Stendal, Gerichtsstand für beide Teile ist Stendal.

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