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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

1. Miet-GerÀte

Art und Menge der Miet-GerĂ€te, die der Mieter vom Vermieter, der Firma Bartel KG, anmietet, ergeben sich aus der „Miet-AuftragsbestĂ€tigung“ bzw. der Lieferscheine des Vermieters.
Vermietungen können nur im Rahmen des zur VerfĂŒgung stehenden Miet-Lagers durchgefĂŒhrt werden. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Der Vermieter kann angebotene Teile durch andere ersetzen, die den gleichen Zweck erfĂŒllen. Bei den Miet-GerĂ€ten handelt es sich grundsĂ€tzlich um gebrauchte GerĂ€te. Ein Anspruch auf fabrikneue GerĂ€te besteht nicht, es sei denn, dies wĂ€re ausdrĂŒcklich schriftlich vereinbart worden. Der Mieter erhĂ€lt die Miet-GerĂ€te in funktionsfĂ€higem Zustand. Mit Ihrer Verwendung, ihrer Inbetriebnahme oder mit ihrem Einsatz, erkennt der Mieter ausdrĂŒcklich die Tauglichkeit der Miet-GerĂ€te fĂŒr den vorgesehenen Zweck an. Sofern an die Miet-GerĂ€te besondere Anforderungen gestellt werden oder sofern sie besondere Eigenschaften haben mĂŒssen, z.B. weil mit den Miet-GerĂ€ten Sichtbeton bestimmter QualitĂ€ten hergestellt werden soll o.Ă€., hat dies der Mieter dem Vermieter vor Auslieferung der Miet-GerĂ€te schriftlich mitzuteilen. Eine Garantie fĂŒr die mit den Miet-GerĂ€ten erzielten oder erzielbaren Ergebnissen oder Leistungen - z.B. Schalzeiten, QualitĂ€ten der BetonierflĂ€che - kann vom Vermieter nicht ĂŒbernommen werden.
Der Vermieter ist bemĂŒht, die Miet-GerĂ€te dem Mieter rechtzeitig zur VerfĂŒgung zu stellen. Eine Haftung von SchĂ€den und Kosten, aufgrund verspĂ€teter Anlieferung der Miet-GerĂ€te, kann vom Vermieter nicht ĂŒbernommen werden. Kanthölzer, Holz-Schalbelag und Kleinteile - wie Schrauben, NĂ€gel usw. - sind von der Miete ausgenommen. Sie sind entweder bauseits zu stellen oder werden dem Mieter zu den jeweils gĂŒltigen Verkaufs-Listenpreisen des Vermieters berechnet. 

2. An- und RĂŒcklieferung

Bei Anlieferung der Miet-GerĂ€te hat der Mieter diese unverzĂŒglich auf VollzĂ€hligkeit und FunktionsfĂ€higkeit hin zu ĂŒberprĂŒfen. BeschĂ€digungen und fehlende GerĂ€te sind auf dem Frachtbrief des FrachtfĂŒhrers aufzufĂŒhren und vom FrachtfĂŒhrer bestĂ€tigen zu lassen. Frachtpapiere, die vom Mieter ohne Vorbehalt unterschrieben werden, gelten ausdrĂŒcklich als BestĂ€tigung fĂŒr einen vollzĂ€hligen und ordnungsgemĂ€ĂŸen Erhalt der Miet-GerĂ€te. Eine spĂ€tere Reklamation beim Vermieter ist grundsĂ€tzlich ohne Aussicht auf Erfolg, wenn der Mieter den Empfang der Miet-GerĂ€te auf dem Frachtbrief ohne einen Vorbehalt bestĂ€tigt hat.
Die Miet-GerĂ€te gelten im ĂŒbrigen als vom Mieter vollzĂ€hlig und funktionsfĂ€hig ĂŒbernommen, wenn der Mieter etwaige Fehler nicht unverzĂŒglich - spĂ€testens innerhalb von 1 Woche nach ihrem Eingang beim Mieter - schriftlich dem Vermieter mitteilt. Sofern Fehler an den Miet-GerĂ€ten erheblich sind und die FunktionsfĂ€higkeit wesentlich beeintrĂ€chtigt ist und dies ausschließlich auf ein Verschulden des Vermieters zurĂŒckzufĂŒhren ist, werden sie vom Vermieter kostenlos behoben bzw.
 Austauschteile geliefert. Eine weitergehende Haftung, insbesondere fĂŒr Schadenersatz, verspĂ€teten Einsatz o.Ă€. wird vom Vermieter ausdrĂŒcklich ausgeschlossen. Der An- und RĂŒcktransport der Miet-GerĂ€te erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Auf Wunsch des Mieters wird vom Vermieter der Versand durch einen FrachtfĂŒhrer vermittelt. 

3. Pflege und Instandhaltung der Miet-GerÀte

Der Mieter verpflichtet sich, die Miet-GerĂ€te - mindestens wie eigenes GerĂ€t - pfleglich zu behandeln und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Wert und ihre Tauglichkeit erhalten bleiben. FĂŒr zufĂ€llige oder durch höhere Gewalt verursachte BeschĂ€digung oder Vernichtung, insbesondere fĂŒr Feuer- und WasserschĂ€den und fĂŒr Diebstahl, soweit diese Gefahren versicherbar sind, haftet der Mieter. Wir empfehlen dem Mieter, die Miet-GerĂ€te gegen diese Gefahren zu versichern. Die Mieten gelten fĂŒr normale Nutzung im 8-9 Stunden-Tag. Bei Mehrschichtbetrieb, bei Bedampfung und anderer ungewöhnlicher Beanspruchung mit entsprechend hoher Abnutzung hat der Mieter hiervon dem Vermieter vor dem ersten Einsatz der Miet-GerĂ€te Nachricht zu geben. 

4. RĂŒcklieferung, BeschĂ€digung, Verluste

Der Mieter hat dasselbe MietgerĂ€t zurĂŒckzuliefern, das er bei Anlieferung erhalten hat. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt nach seiner Wahl Schadenersatz oder Austausch zu verlangen. Im Falle der Vermischung von eigenen GerĂ€ten und Miet-GerĂ€ten trĂ€gt der Mieter die Beweislast dafĂŒr, welche der vermischten GerĂ€te Miet-GerĂ€te und welche eigene GerĂ€te sind. RĂŒcklieferungen von Miet-GerĂ€ten sind so zu bĂŒndeln und mit Kantholzunterlagen zu versehen, daß sie mit Stapler entladen werden können. Entladekosten bei nicht stapelgerecht gebĂŒndelten RĂŒcklieferungen werden dem Mieter auf Nachweis berechnet.
Vor RĂŒcklieferungen sind die Miet-GerĂ€te vom Mieter grĂŒndlich zu reinigen. BeschĂ€digte Miet-GerĂ€te sind zu reparieren und verbogene Miet-GerĂ€te zu richten. Werden Miet-GerĂ€te ungereinigt, verbogen, verbeult oder beschĂ€digt zurĂŒckgeliefert, so stellt der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zur Reinigung und Instandsetzung. Verstreicht diese ungenutzt, werden die Miet-GerĂ€te durch den Vermieter gereinigt oder instandgesetzt. Die dabei entstehende Kosten werden dem Mieter auf Nachweis berechnet. Diese Rechnung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto fĂ€llig. Werden Miet-GerĂ€te in ungereinigtem Zustand oder beschĂ€digtem Zustand zurĂŒckgeliefert, so muß außerdem die Zeit von der RĂŒcklieferung bis zur Instandsetzung dem Mieter als Mietzeit berechnet werden. Nicht zurĂŒckgelieferte sowie nicht reparierbar beschĂ€digte Miet-GerĂ€te werden dem Mieter zu den jeweils gĂŒltigen Listenpreisen des Vermieters berechnet.

5. Miet-Preis (e)

Der Miet-Preis bzw. die Miet-Preise ergeben sich aus der „Miet-AuftragsbestĂ€tigung“ bzw. dem Angebot des Vermieters. Die Miet-Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrĂŒcklich schriftlich vereinbart wurde, fĂŒr Kalender-Tage. Verbrauchs-Teile und Sonder-Anfertigungen werden dem Mieter nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen“ sowie zu den bei Lieferung gĂŒltigen Listenpreisen des Vermieters berechnet.

6. Miet-Dauer/- Berechnung

Die Miet-Dauer errechnet sich grundsÀtzlich nach Kalender-Tagen. Als Miet-Dauer gilt der Zeitraum vom Lager-Ausgang beim Vermieter bis zum Wieder-Lagereingang beim Vermieter.

7. Stilliege-Klausel

Wenn die Miet-GerĂ€te infolge Frost unter –5°C, Sturm, Schneefall, Hochwasser oder in anderen FĂ€llen höherer Gewalt (nicht bei Streik, Aussperrung, ArbeitskrĂ€ftemangel, behördlichen Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgende Tage nachweisbar nicht genutzt werden können, so gilt diese Zeit als Stilliege-Zeit. Der Mieter hat fĂŒr die Stilliege-Zeit – und zwar ab dem 11. Stilliege-Tag – 75% der Miete zu bezahlen. Die Anwendung dieser Stilliege-Klausel setzt voraus, daß der Mieter sowohl von der Einstellung der Arbeiten, als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzĂŒglich schriftlich Mitteilung macht und die Stilliege-Zeit nachweist und begrĂŒndet. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden, durch Verschulden des Bauherrn oder eines Dritten an der Nutzung der Miet-GerĂ€te gehindert wird. Wurde zwischen Mieter und Vermieter eine Mindest-Miet-Dauer vereinbart, so verlĂ€ngert sich diese um eventuelle Stilliege-Zeiten.

8. Miet-Abrechnung

Miet-Abrechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fĂ€llig. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fĂ€lligen Betrages lĂ€nger als 14 Kalendertage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das VertragsverhĂ€ltnis fristlos zu kĂŒndigen und die Miet-GerĂ€te auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den GerĂ€ten zu ermöglichen hat, zurĂŒckzuholen bzw. holen zu lassen und einen sofort fĂ€lligen Schadensersatzanspruch in Höhe von einer weiteren Monatsmiete geltend zu machen.

9. KaufĂŒbernahme

a) Eine KaufĂŒbernahme des angemieteten Materials ist zwischen dem Vermieter und Mieter ausdrĂŒcklich vertraglich zu vereinbaren.
b) Sind sich der Vermieter und der Mieter der Mieter darin einig, daß das angemietete Material insgesamt oder ein Teil davon vom Mieter gekauft wird, gelten fĂŒr den Erwerb die „Allgemeinen Lieferbedingungen“ des Vermieters in seiner jeweils gĂŒltigen Fassung.
c) Preise und sonstige Konditionen des kĂ€uflich ĂŒbernommenen Materials werden in einem Kaufvertrag festgelegt.

10. Sonstiges

Der Vermieter haftet nicht fĂŒr die MĂ€ngel an den mit den Miet-GerĂ€ten ausgefĂŒhrten Arbeiten, außerdem nicht fĂŒr FolgeschĂ€den irgendwelcher Art. Durch die Erteilung eines Miet-Auftrages anerkennt der Mieter die vorliegenden „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Lieferbedingungen“, bei Anforderung eines Monteurs zudem die „Montagebedingungen“ des Vermieters. Diese „Allgemeinen Mietbedingungen“ gelten im Umfang, in dem in der Miet-AuftragsbestĂ€tigung des Vermieters an den Mieter nichts Abweichendes oder ErgĂ€nzendes festgelegt ist. Änderungen und ErgĂ€nzungen mĂŒssen schriftlich vor Auslieferung der Miet-GerĂ€te vereinbart werden. Wenn eine Bestimmung dieser „Allgemeinen Mietbedingungen“ aus irgendeinem Grund unwirksam (nichtig) sein sollte, so wird hiervon die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen nicht berĂŒhrt. Vermieter und Mieter verpflichten sich, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und ursprĂŒnglichen gewollten Zweck am nĂ€chsten kommen. ErfĂŒllungsort ist in allen FĂ€llen Stendal. Ist der Auftraggeber Voll-Kaufmann, ist Gerichtsstand fĂŒr sĂ€mtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten jeder Art Stendal.

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